Satzung

Der Verein führt den Namen „Tanz- und Sportstudio STUDIOPERI“.
Er hat seinen Sitz in Halle und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name „Tanz- und Sportstudio STUDIOPERI e.V.“
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund, den Fachverbänden des Landessportbundes an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Tanz sowie weiterer Sportarten. Der Verein fördert den Kinder- Jugend- und Erwachsenensport bzw. den Breiten-, Wettkampf- und Gesundheitssport durch:

  • Abhaltung regelmäßiger Tanz- und Sportstunden
  • Schaffung der materiellen und finanziellen Voraussetzungen für den Sportbetrieb
  • Vertretung des Sports in der Öffentlichkeit sowie Organisation und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen als Bestandteil des kulturellen und sportlichen Lebens der Stadt Halle
  • Zusammenarbeit mit andere Vereinen, Verbänden sowie Kindereinrichtungen und Schulen im Territorium

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. jede juristische Person, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigung muss, unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist, zum Monatsende erfolgen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 2maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlage nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über einen Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Der Vorstand erlässt eine Sportordnung.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge und der Umlagen beschließt der Vorstand durch Erlass einer Beitragsordnung.

Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese wird vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Satzungsänderungen
c) Wahlen des Vorstandes
h) Beschlussfassung über Anträge
k) Auflösung des Vereins

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch:
a) Aushang im Tanz- und Sportstudio STUDIOPERI,Große Ulrichstraße 7-9, 06108 Halle
b) mittels schriftlicher Einladung an die beim Vorstand hinterlegte bzw. an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse

Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens fünf Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung, mit sämtlichen Tagesordnungspunkten mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich und schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen, sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a) b) vom Vorstand
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 30 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

Anträge müssen mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden zu unterschreiben. Sollten mehrere Vorsitzende währenden einer Versammlung tätig gewesen sein, ist die ganze Niederschrift vom letzten Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Der Vorstand besteht aus:
a) zwei Personen,
b) ist hauptamtlich für den Verein tätig,
c) wird auf Lebenszeit gewählt,
d) ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und erlässt die Vereinsordnungen. Diese sind für den Verein und die Organe des Vereins verbindlich. Der Vorstand ist berechtigt Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
der 1. Vorstand und der 2. Vorstand
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorstand vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Er haftet dem Verein nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.

Im Falle des Ausscheidens oder Todes eines Vorstandes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, innerhalb eines halben Jahres einen neuen Vorstand ohne Durchführung einer Wahl zu kooptieren. Andernfalls ist eine Mitgliederversammlung zur Ergänzung des

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt an den Tierschutz Halle e. V., Birkhahnweg 34, 06116 Halle (Saale), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.10.2011 von den Gründungsmitgliedern des Tanz- und Sportstudio STUDIOPERI e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.