Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung der Stadt Halle (Saale)

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Die Stadt Halle (Saale) erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die nachfolgende
Allgemeinverfügung Nr. 6/2020
Ergänzend zu der aktuell gültigen Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 in Sachsen- Anhalt (8.SARSCoV-2-EindV) gilt im Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) Folgendes:

  1. In allen Bereichen des öffentlichen Raums außerhalb von Gebäuden a) im Innenstadtring b) der Leipziger Strasse und c) des Hans-Dietrich-Genscher-Platzes ist von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Zum Innenstadtring gehören folgende Straßen, Wege und Plätze:
    Alter Markt, Am Bauhof, An der Marienkirche, An der Moritzkirche, An der Schwemme, Barfüßerstraße, Bärgasse, Bechershof, Bergstraße, Bölbergasse, Bornknechtstraße, Brüderstraße, Brunoswarte, Christian-Wolff-Straße, Dachritzstraße, Domplatz, Domstraße, Dreyhauptstraße, Flutgasse, Friedemann-Bach-Platz, Gerberstraße, Graseweg, Große Brauhausstraße, Große Klausstraße, Große Märkerstraße, Große Nikolaistraße, Großer Berlin, Großer Sandberg, Große Schlossgasse, Große Steinstraße, Große Ulrichstraße, Gustav-Anlauf-Straße, Gutjahrstraße, Hackebornstraße, Hallmarkt, Hallorenring, Hansering, Herrenstraße, Jägergasse, Jerusalemer Platz, Joliot-
    Curie-Platz, Kanzleigasse, Karzerplan, Kaulenberg, Kellnerstraße, Kleine Brauhausstraße, Kleine Klausstraße, Kleine Märkerstraße, Kleine Marktstraße, Kleiner Berlin, Kleiner Sandberg, Kleine Schlossgasse, Kleine Steinstraße, Kleine Ulrichstraße, Kleinschmieden, Kuhgasse, Kühler Brunnen, Kutschgasse, Leipziger Straße, Marktplatz, Mittelstraße, Moritzburgring, Moritzkirchhof, Mühlberg, Mühlgasse, Mühlpforte, Neunhäuser, Oleariusstraße, Rannische Straße, Rathausstraße, Robert-Franz-Ring, Salzgrafenplatz, Salzgrafenstraße, Salzstraße, Schlossberg, Schmeerstraße,
    Schülershof, Schulstraße, Spiegelstraße, Spitze, Steinbockgasse, Sternstraße, Talamtstraße, Universitätsplatz, Universitätsring, Waisenhausring, Zapfenstraße, Zenkerstraße
    Der Geltungsbereich des Innenstadtrings gemäß Ziffer 1a) ist dieser Allgemeinverfügung als Anlage beigefügt.
  2. Darüber hinaus ist auch in allen Bereichen des öffentlichen Raumes des übrigen Stadtgebietes außerhalb von Gebäuden von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann. Angehörige des eigenen Hausstandes sowie eigene Ehe- und eingetragene Lebenspartner gelten nicht als andere Personen nach Ziffer 2 Satz 1.
  3. Die Pflichten nach Ziffer 1 und 2, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gelten nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende und Joggende.
  4. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.
  5. In Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Beherbergungsbetrieben ist außerhalb des eigenen Sitzplatzes oder Zimmers auf den Begegnungsbereichen (insbesondere Foyers, Ausstellungsräume, Fluren, Treppenhäusern, Toiletten) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  6. In Schulen ist auf dem Außengelände und im Gebäude außerhalb des eigenen
    Klassenraums von allen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  7. Private Feiern aller Art in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn an ihnen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl werden Beschäftigte und sonstige Mitwirkende mitgezählt. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von der Personenzahl untersagt.
  8. Wenn die von Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 7 betroffenen Personen
    geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat gemäß § 16 Abs. 5 IFSG derjenige für die Erfüllung der genannten Verpflichtung zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 5 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.
  9. Als Mund-Nasen-Bedeckung gilt jede textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung (nichtmedizinische Alltagsmaske) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der 8. SARSCoV-2-EindV. Die Regelungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV zum Personenkreis, für den die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht anzuwenden ist, gelten auch im Anwendungsbereich der Ziffern 1 bis 6 dieser Allgemeinverfügung.
  10. In besonders begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, eine Ausnahme von den in den Ziffern 1 bis 5 angeordneten Maßnahmen beim Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale), Niemeyerstraße 1, 06110 Halle (Saale) zu beantragen. Ausnahmen können ggf. unter Auflagen zugelassen werden.
  11. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 3a VwVfG LSA durch Veröffentlichung im Internet unter www.halle.de als bekannt gegeben. Sie gilt ab dem Folgetag, dem 22.10.2020, 00:00 Uhr, bis zum 18.11.2020, 24:00 Uhr.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Halle (Saale), Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale), Widerspruch erhoben werden.

Hinweise
Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung der Ziffern 1, 4 bis 7 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 IFSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung stellt mit ihrer Bekanntgabe eine sofort vollziehbare Anordnung dar.
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Allgemeinverfügung gelten für alle Geschlechter.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am Montag, Dienstag, Mittwoch: von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr Donnerstag: von 13 bis 15 Uhr
Freitag: von 8 bis 12 Uhr in der Stadt Halle (Saale) Büro des Oberbürgermeisters, Ratshof 2. Etage, Zimmer 242, Marktplatz 1, 06100 Halle (Saale) eingesehen werden. Es wird darum gebeten, für die Einsichtnahme möglichst einen Tag vorher einen Termin unter der Telefonnummer 0345/221-4018 zu vereinbaren.

Halle (Saale), den 21.10.2020
Dr. Bernd Wiegand
Oberbürgermeister

II. Hinweisbekanntmachung
Die o. g. Allgemeinverfügung Nr. 6/2020 ist am 21.10.2020 unter www.halle.de gem. § 3a VwVfG LSA bekannt gemacht worden.

Halle (Saale), den 21.10.2020
Dr. Bernd Wiegand
Oberbürgermeister