keine Testpflicht

Nach Rücksprache mit der Stadt Halle steht die Verordnung der Stadt Halle über der Verordnung des Landes.
Das heisst bis Mitte Juli vorerst keine Testpflicht mehr für Kinder und Jugendliche bis Vollendung des 18. Lebensjahres!

Hier der Wortlaut auf unsere Nachfrage:

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage § 11 der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 14. SARS-CoV-2-EindV vom 16. Juni 2021 ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen unter Einhaltung bestimmter Maßgaben wieder vollständig zulässig. Eine Unterscheidung der Regelungen nach Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ist nicht mehr vorgesehen. Auch Wettkampfbetrieb mit Zuschauern ist wieder möglich.

Die Verordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft und gilt bis zum 14. Juli 2021.

Hiermit möchten wir euch über die wesentlichsten Punkte im Überblick informieren; welche ab dem 18.06.2021 für den Sportbetrieb gelten:

Grundsätzlich – für alle Arten Sportbetrieb

  • Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1
  • Zugangsbeschränkung: 10 m² / Person – § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
  • Festlegung der Höchstbelegung der Sportstätte erfolgt durch den Betreiber, maximale Zulassung:
    • 500 Personen in geschlossenen Räumen
    • 1.000 Personen im Freien
    • Personal des Veranstalters bleibt hierbei unberücksichtigt
  • Einhaltung Mindestabstand von 1,5 Metern, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht
  • Führen eines Anwesenheitsnachweises nach § 1 Abs. 3
    • nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule

 

Testpflicht

  • gilt für:
    • Sport in geschlossenen Räumen (Sporthallen)
    • Wettkampfbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien
    • nicht erforderlich für: Berufssportler, Kadersportler, Sportschule
  • wie? – Im Sinne § 2 Abs. 1:
  1.  schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  2. schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist oder
  3. Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort; dieser ist in Anwesenheit eines Verantwortlichen durchzuführen und zu dokumentieren
  • Ausgenommen von der Testpflicht sind – in § 2 Abs. 2 geregelt:
    • Kinder und Jugendliche bis Vollendung 18. Lebensjahr
    • vollständig geimpfte und genesene Personen

 

Tanz-/ Yoga-/ Fitness-/ Präventionskurse, Tanz- und Ballettschulen, ärztlich verordneter Rehasport

  • durchgängig Einhaltung Mindestabstand 1,5 Meter zu anderen Personen, beim Paartanz zu einem anderen Paar (keine Zugangsbeschränkung mit 10 m² / Person)
  • Anwesenheitsnachweis
  • Testpflicht (s.o.)

 

Zusätzlich bei Wettkämpfen / Sportveranstaltungen

  • Ein Hygienekonzept des Veranstalters ist erforderlich

 

Sporthallen der Stadt

  • stehen im Rahmen der bestätigten Nutzungszeiten zur Verfügung; die Freischaltung ist durch die Stadt erfolgt
  • Duschen und Umkleiden stehen noch nicht zur Verfügung (bei Wettkämpfen / Veranstaltungen auf Anfrage)
  • WC und Händewaschen wird gewährleistet